Darf man das samplen – oder ist das schon Urheberrechtsverletzung?“
Zum legendären Fall Kraftwerk vs. Pelham gibt es jetzt eine wichtige Antwort aus Luxemburg: Der EuGH hat den Begriff „Pastiche“ im Urheberrecht konkretisiert – und das betrifft direkt Sampling & Remixes (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-590/23).
Was heißt das konkret?
Ein Pastiche liegt nach dem EuGH vor, wenn ein neues Werk an ein oder mehrere bestehende Werke erinnert, aber wahrnehmbare Unterschiede zum Original aufweist, und mit dem Original ein erkennbarer künstlerischer oder kreativer Dialog geführt wird – z. B. stilistische Anlehnung, Hommage, humoristische oder kritische Auseinandersetzung.
Das Ganze kann ausdrücklich auch über Sampling passieren.
Wichtig:
Es genügt, dass für Personen, die das Original kennen, erkennbar ist:
„Das ist eine Anspielung / eine künstlerische Auseinandersetzung damit.“
Eine konkrete innere Absicht des Nutzers muss niemand nachweisen – entscheidend ist, wie das Ergebnis wirkt.
Kein Freifahrtschein: Der EuGH stellt klar, dass „Pastiche“ kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung ist. Versteckte Imitationen oder Plagiate sind nicht erfasst.
Warum ist das für Musikerinnen und Musiker relevant?
Im deutschen Recht gibt es seit dem 7. Juni 2021 eine Ausnahme, die u. a. die Nutzung veröffentlichter Werke zum Zweck von Karikatur, Parodie und Pastiche erlaubt – auch bei Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Wiedergabe.
Der EuGH präzisiert nun, wie eng oder weit diese Pastiche-Ausnahme zu verstehen ist und will damit einen Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Urheberrecht schaffen – und zugleich mehr Rechtssicherheit geben.
Beim Track „Nur mir“ wurde z. B. eine etwa zweisekündige Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ gesampelt, geloopt und in ein anderes Genre übertragen – als erkennbare Anspielung auf das Original.
Ob dies konkret als zulässiges Pastiche durchgeht, muss jetzt der BGH entscheiden – aber der Rahmen aus Luxemburg steht fest.
Übersetzt für die Praxis:
Eher im grünen Bereich bewegt sich, wer ein Sample nicht bloß kopiert, sondern gestaltet, das Original erkennbar reflektiert oder kommentiert,
und ein Werk schafft, das als eigene künstlerische Aussage wahrgenommen wird – nicht als versteckte Kopie.
Aber: Jede Produktion ist anders – eine pauschale „X Sekunden sind immer erlaubt“-Regel gibt es weiterhin nicht (und hat der EuGH auch nicht eingeführt).
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